1. Geltungsbereich, Sonderbedingungen
Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen die folgenden Geschäftsbedingungen zugrunde.
2. Abweichende Vereinbarungen, Schriftform, Teilunwirksamkeit
Abweichungen von diesen Bedingungen – insbesondere auch Einkaufsbedingungen des Käufers – bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Unwirksamkeit einer oder eines Teils einer Klausel berührt den anderen Teil der Klausel(n) nicht.
3. Angebot, Preis
Unsere Angebote sind freibleibend.
4. Selbstbelieferungsvorbehalt
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrag seinerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhält. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Lieferantengegenstandes informieren und, wenn er deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Käufer steht infolge der Information des Verkäufers ein Rücktrittsrecht zu. Der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts – gleich von wem – die Gegenleistung unverzüglich erstatten.
5. Lieferung, Abladen
Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Die volle Ausnutzung des Ladegewichtes bzw. der Ladefähigkeit des jeweiligen Transportmittels behalten wir uns vor. Bei Streckengeschäften (d.h. Lieferungen die unseren Bereich / Betrieb nicht berühren) gelten Liefertermine als eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk so rechtzeitig verläßt, daß bei üblicher Transportzeit die Lieferung termingerecht beim Empfänger eintrifft. Das Abladen – ist auch bei Lieferung “frachtfrei” – nach Andienung der Ware sofort sachgemäß durch den Käufer zu besorgen. Wartezeiten werden gesondert berechnet. Soweit unsere Mitarbeiter (z.B. der Fahrer) beim Abladen bzw. Einlagern behilflich sind, handeln diese auf das Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.
6. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt (z.B. öffentliche Unruhen u.a.), unverschuldete Betriebsstörungen (z.B. Streiks, Aussperrungen usw.) und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände (wie fehlerhafte oder verzögerte Selbstbelieferung, Ausfall des Vorlieferanten – z.B. aufgrund Konkurs, Vergleich oder sonstiger Einstellung der Produktion – , Verkehrsstörungen usw.) sowie alle unabwendbaren Ereignisse, die bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten, berechtigen uns im Umfang und für die Dauer der Behinderung die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben.
7. Leistungsort, Gefahrenübergang
Leistungsort ist – auch bei Lieferung “frei Bestimmungsort” usw. – die jeweilige Verladestelle. Die Gefahr geht mit der Annahme zur Verladung in das jeweilige Transportmittel, bei Selbstabholung mit der Bereitstellung zur Verladung auf den Käufer über.
8. Verzug, Aufrechnung, Abtretung
Zahlungen werden auf die älteste Forderung verrechnet, Ab Verzug werden Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Satz der Großbanken für Kontokorrentkredite zuzüglich eines sonstigen Verzugsschadens (z.B. Mahnkosten u.a.) berechnet. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Eine Abtretung von Forderungen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
9. Gebinde
Wir sind nicht verpflichtet, vom Käufer gestellte Gebinde usw. auf Eignung – insbesondere Sauberkeit – zu überprüfen. Für infolge schadhafter oder sonst unzulänglicher Gebinde entstehende Schäden oder Mängel haften wir nicht. Von uns oder Dritten gestellte Gebinde (Leihgebinde, Paletten usw.) dürfen weder vertauscht noch als Lagerbehälter verwandt oder Dritten überlassen werden und sind unverzüglich an uns oder die von uns bezeichnete Stelle zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe können Mietkosten in handelsüblicher Höhe berechnet werden.
10. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(a) Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung zu untersuchen. Der Käufer hat alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung – spätestens vor Ablauf eines halben Jahres seit Anlieferung – schriftlich geltend zu machen. Kommt der Käufer den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch, Schwund u.ä. ist bei Rechnungslegung berücksichtigt und kann – soweit zumutbar – nicht beanstandet werden.
(b) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne des § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches werden wir unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche – zu Schadenersatzansprüchen siehe unten – auf unsere Kosten nach unserer Wahl eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung vornehmen. Schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Sofern eine Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zugesichert ist, sind Schadenersatzansprüche aus den §§ 463, 480 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausgeschlossen. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich als solche vereinbart sein. Eigenschaften von Proben und Mustern gelten nicht als zugesichert (§ 494 BGB ist ausgeschlossen). Eine Bezugnahme auf DIN-Normen u.ä. beinhaltet nur eine nähere Warenbezeichnung und begründet ebenfalls keine Zusicherung, es sei denn, die Zusicherung wurde ausdrücklich vereinbart Rücksendungen können nur mit vorherigem Einverständnis des Verkäufers vorgenommen werden.
(c) Mit Ausnahme der Schadenersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften sind alle Schadenersatzansprüche des Käufers (z.B. aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragverhandlungen, Gewährleistungen, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung) sowohl gegen uns als auch gegen unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der vorgenannten Personen. Bei Verzug und Unmöglichkeit haften wir auch bei Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme.
11. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
(a) Wir behalten unser Eigentum an gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich sonstiger Forderungen aus diesem Rechtsgeschäft, gleich aus welchem Rechtsgrund diese herrühren. Das gilt bei Entgegennahme von Wechseln/Schecks bis zu deren Einlösung. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung auch für unsere Saldoforderung.
(b) Der Käufer hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Eine Weiterveräußerung oder der Verbrauch sowie die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung darf nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur solange erforderlich erfolgen, wie der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung ist nicht gestattet. Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Käufer ausdrücklich mitgeteilt wurde.
(c) Wird unsere Vorbehaltsware verkauft, verarbeitet, vermischt, verbunden oder verbraucht, so überträgt uns der Käufer zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt wertanteilmäßig (Rechnungswert) sein (Mit-) Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, daß er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle Forderungen aus der Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch oder Veräußerung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentums tritt der Käufer in Höhe des Restkaufpreisanspruches mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderung schon jetzt an uns ab. Wird Ware, an der wir Miteigentum haben, veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den erstrangigen Forderungsteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
(d) Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, an uns zu bezahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen. Der Käufer ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung solange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen auch Dritten gegenüber erfüllt. Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter , durch welche unsere Sache oder Rechte betroffen werden, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
(e) Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeit des Käufers Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer uns genügenden Form (z.B. Faustpfand) zu fordern.
(f) Übersteigt der Wert, der uns aufgrund der vorstehenden Absätze eingeräumten Sicherheiten, die zu sichernde Forderung um mehr als 10%, so werden wir auf Verlagen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben oder deren Freigabe veranlassen.
12. Vertreter
Die Aufnahme von Bestellungen und Entgegennahme von Zahlungen seitens unserer Vertreter oder im Außendienst tätiger Angestellter und von diesen etwa gemachte Zusagen bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
13. Gerichtsstand
Gerichtsstand, auch in Wechsel- und Schecksachen, ist, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Sitz unserer Gesellschaft.
14. Rechtswahl
Für jegliche Streitigkeit aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.4.1980 ist ausgeschlossen.
15. Datenschutz
Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten werden bei uns sowie ausliefernden Stellen gespeichert.
16. Verletzung von Exklusivrechten
Bei Verletzung von Exklusivrechten Dritter und damit verbundenen Verkaufsverboten sind Schadenersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer ausgeschlossen.